- Land- und Forstwirtschaft
- I. Begriff:Alle (selbstständigen und Nebenerwerbs-)Betriebe, die sich mit der Nutzung des Bodens (Erdoberfläche) befassen, v.a. Ackerbau, Viehzucht (⇡ Landwirtschaft) und Waldwirtschaft (⇡ Forstwirtschaft). Die L.-u.F. ist neben Fischerei und Bergbau ein Zweig der Urproduktion.- Rechtlich sind Land- und Forstwirte nicht ⇡ Musskaufmann oder ⇡ Sollkaufmann. Sie können jedoch sowohl hinsichtlich ihres Betriebes als auch hinsichtlich eines mit der L.-u.F. verbundenen ⇡ Nebengewerbes durch Eintragung im Handelsregister ⇡ Kannkaufmann werden (§ 3 HGB).II. Statistische Erhebung:⇡ Landwirtschaftsstatistik.III. Steuerliche Behandlung:1. Einkommensteuer: ⇡ Einkünfte.- 2. Bewertung: ⇡ Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.– (3.) Umsatzsteuer: ⇡ Land- und forstwirtschaftliche Umsätze.- 4. Gewerbesteuer: a) L.-u.F. ist auch dann gewerbesteuerfrei, wenn der Absatz der Erzeugnisse nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Desgleichen Gärtnereien, wenn sie nicht überwiegend fremde Erzeugnisse hinzukaufen.- b) Landschaftsgärtnereien, die sich mit der Anlegung von Gärten befassen und zu diesem Zweck einen Bestand von Pflanzen halten, sind gewerbesteuerpflichtig, desgleichen Gartenarchitekten und Friedhofsgärtner.
Lexikon der Economics. 2013.